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Satzung Behindertenverband Müritz e.V.

Version vom 18. März 2020

 

  • 1 Rechtliche Stellung

Der Verein trägt den Namen

Behindertenverband Müritz e.V.

Er hat seinen Sitz in Waren/Müritz.

Der Verein ist beim Vereinsregister beim Amtsgericht in Neubrandenburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Wesen, Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein ist eine soziale Organisation auf gemeinnütziger und mildtätiger Grundlage.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO von 1977 (S.51 ff. AO in der jeweils gültigen Verfassung) und § 52 Abs.2 AO, besonders die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie mildtätiger Zwecke gemäß §55 AO.

Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins dürfen nach ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Vereinsvermögensanteile erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekannt sich zum demokratischen Rechtsstaat, zur Sicherung des Friedens und lehnt alle Formen von Extremismus und Diskriminierung als Mittel der politischen Auseinandersetzung sb.

Ziel und Zweck des Vereins ist es, auf eine gute soziale Einbindung in unsere Gesellschaft für Menschen mit Behinderung oder Schädigung hinzuwirken. Er sieht seine Hauptaufgabe darin, durch:

  • Information und individuelle Beratung
  • persönliche Hilfe und Unterstützung
  • ein adäquates vielfältiges Freizeitangebot
  • Erarbeitung und Durchführung von Projekten

den Betroffenen ein weitgehend selbständiges Leben zu ermöglichen. Dabei arbeitet der Verein mit anderen Vereinen, Institutionen, und politischen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen. Es besteht die Möglichkeit, Kooperationsverträge und dergleichen abzuschließen.

 

Der Verein hat das Recht, in Abstimmung mit den Menschen mit Behinderung, deren Belange gegenüber den öffentlichen Organen und Institutionen zu vertreten, sowie auf die Probleme der Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit aufmerksam zu machen.

  • 3 Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Wille, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

(1) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Mensch mit Behinderung und chronisch Kranke werden. Minderjährige ab dem 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Außerdem können Familienangehörige von Menschen mit Behinderung sowie Personen, in deren Haushalt Menschen mit Behinderung leben, ordentliche Mitglieder des Vereins werden

(2) Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Vereins können werden:

Bürger, die aktiv Helfer, Freunde von Menschen mit Behinderung oder für diesen Bekanntenkreis beruflich oder ehrenamtlich tätig ist

Bürger, die materiell oder ideell das Anliegen des Vereins unterstützen und bereit sind, einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.

Selbständige Gruppen, Clubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen können bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit Mitglied des Vereins werden.

(3) Entscheidung der Aufnahme

Über den schriftlichen Antrag auf die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf einer schriftlichen Begründung. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch beim Vorstand möglich. Entscheidet der Vorstand abschlägig, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Widerspruch zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch den Austritt oder bei deren Auflösung. Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Das Mitglied hat das Recht, eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

Gründe für den Ausschluss sind:

- verbandsschädigendes Verhalten

- Missachtung der Grundsätze der Satzung und des Programmes

- trotz Erinnerung Rückstand der Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr

- Sonstige schwerwiegende Gründe, die eine Mitgliedschaft nicht mehr rechtfertigen

Berechtigt zum Ausschluss ist er Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes besteht Einspruchsrecht innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Wird danach die Entscheidung des Vorstandes abschlägig entschieden, ist der Vorstand verpflichtet, die Angelegenheit (Streitpunkt) zur endgültigen Klärung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  • 4 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag stellt eine sehr wesentliche Grundlage für die Finanzierung des Vereins dar. Die Aufrechterhaltung des Vereinslebens und die Finanzierung gestellter Aufgaben wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

(2) Rechte und Pflichten des Vereins

Der Verein hat die Pflicht, Beratungen und Hilfe in sozialrechtlichen und sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in Arbeitsrechtssachen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes zu geben.

(3) Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins oder sein gesetzlicher Vertreter ist berechtigt, die Organe des Vereines zu wählen und in sie gewählt zu werden sowie Anträge zu stellen. Zur Wahl in den Vorstand bei minderjährigen Mitgliedern muss eine besondere Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht:

  1. a) Anträge und Vorschläge für die Arbeit des Vorstandes einzubringen
  2. b) Kritik zu üben und ihren Standpunkt zu vertreten, wenn sie damit nicht den anerkannten Grundsätzen der Satzung widersprechen.
  3. c) sich mit allen Fragen an die Leitungsgremien des Vereins zu wenden und die sorgfältige sowie schnellstmögliche Behandlung ihrer Vorschläge, Hinweise und Probleme abzufordern,
  4. d) die Vereinsleistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen,
  5. e) an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
  6. f) Für den Vereinsbeitritt, Beteiligung an Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen u. ä. gilt, dass Minderjährige (ab Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter mitwirken dürfen. Die gesetzlichen Vertreter können die Zustimmung generell oder im Einzelfall erteilen. Sie kann als Einwilligung vorher oder als Genehmigung nachträglich erfolgen. Generell erteilte Einwilligungen können eingeschränkt oder zurückgenommen werden, solange die entsprechenden Handlungen des/der Minderjährigen noch nicht erfolgt sind.
  7. g) Interessengemeinschaften zu bilden (Sport usw.)

Fördernde Mitglieder haben ein passives und aktives Wahlrecht. Es wird eine Quotenregelung von maximal 1/3 zu wählender Kandidaten auf allen Leitungsebenen festgelegt.

(4) Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet:

  1. a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Grundsätze von Satzung und Programm einzuhalten.
  2. b) am Vereinsleben nach seinen Möglichkeiten teilzunehmen
  3. c) engagiert an der Erfüllung der gefassten Beschlüsse mitzuwirken
  4. d) die Mitgliedsbeiträge in festgelegter Höhe regelmäßig und pünktlich zu
  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ

- Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

1) Der Vorstand besteht aus:

- der Vorsitzenden

- der Stellvertreter

- dem Schatzmeister

- zwei Mitgliedern

  1. a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die übrigen Geschäftsbereiche werden durch den Vorstand entsprechend der Aufgabenstellung verteilt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem gewählten Vorstand und den Verbindungsmännern bzw. - frauen der jeweiligen im Verein integrierten Gruppen.

  1. b) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Es dürfen nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

  1. c) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er arbeitet nach dem durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramm. Bei übergreifenden Entscheidungen ist der erweiterte Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  1. d) Vorstandssitzungen finden jährlich 6x statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen der der gleichzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnung

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend und einer von ihnen der vorsitzende oder Stellvertreter sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzungen mit Angabe des Stimmverhaltens festzuhalten.

2) Mitgliederversammlung

Das höchste beschließende Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1x jährlich einzuberufen (§58 Nr.4 BGB)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich oder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

In den einzelnen Gruppen wird eigenverantwortlich über die Arbeit und die Mitgliederzusammenkünfte entschieden.

Auf Vereinsebene wird jährlich ein Vereinstag in Form einer Mitgliederversammlung durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinie der Vereinsarbeit. Ihr sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung für die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Entgegennahme des Jahresberichtes

- Entgegennahme des Revisionsberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Verabschiedung der Wahlordnung

- Wahl von 2 Revisoren für die Dauer von 3 Jahren

- Beschlussfassung über die Beitragsordnung

- Beschlussfassung und Stellungnahme zu allen Fragen von wesentlicher Bedeutung

- Beschluss eines Arbeitsprogrammes

- Beschluss über eine Aufwandsentschädigung und über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand im Sinne des §3vNr. 26a EstG auf der Grundlage des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50. H. der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Schwerbehinderte Mitglieder, die unter Umständen nicht persönlich teilnehmen können, ist die Möglichkeit einzuräumen, ihren Willen schriftlich kundzutun.

Das Stimmrecht kann sowohl von dem/der Minderjährigen als auch vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

  • 6 Satzungsänderungen

(1) Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und in der Einladung der alte und der vorgesehene neue Text der Satzung beigefügt wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vorstandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  • 7 Beurkundung von Beschlüssen

Alle gefassten Beschlüsse der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  • 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das nach der Auflösung noch bestehende Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e.V. übereignet. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

Die Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des Vereins erfolgt auf der Grundlage des geltenden Rechts.

  • 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Registrierung beim Amtsgericht in Kraft.

Copyright 2024. Behindertenverband Müritz

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